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Gemäß gesetzlich festgeschriebenem Werbeverbot für Heilberufe dürfen Ärzte nur eingeschränkt für sich werben. Im Zuge der Internetverbreitung wurden die Bestimmungen zum Werbeverbot für Heilberufe jedoch mehrfach revidiert - zuletzt am 31.05.2002 in Rostock auf dem 105. Deutschen Ärztetag. Damit ist es Praxisinhabern ganz offiziell gestattet Informationsseiten ihrer Praxis im Internet zu veröffentlichen.

Erhalten blieb jedoch die Maßgabe, dass alles, was Ärzte in öffentlich abrufbaren Computer-Kommunikations-Netzen präsentieren, sich grundsätzlich nach den Regeln ihrer Berufsordnung zu richten hat.

Die gesetzlichen Regelungen sind für den juristischen Laien in der Regel nicht leicht zu durchschauen. Es bedarf eines nicht geringen Aufwands, den entsprechenden Paragraphendschungel zu durchforsten und die Vorgaben einzuhalten. Herauszufinden, was gestattet und wie dies formell richtig umzusetzen ist, wird erschwert durch die Tatsache, dass die einzelnen Landesärztekammern die in der Berufsordnung für Ärzte vorgeschlagenen Regelungen unterschiedlich umgesetzt sehen wollen.

Ich habe für Sie die wichtigsten Punkte zu diesem Thema recherchiert und übersichtlich aufbereitet. So können Sie sicher gehen, dass Ihr Internetauftritt den rechtlichen Vorgaben entspricht.



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