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Auflagen für Arztpraxen-Internetportale


Laut (Muster-) Berufsordnung dürfen Praxisinformationen im Internet präsentiert werden, "wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt".

Aber - die rechtliche Verabschiedung der zuletzt im Jahre 2002 novellierten (Muster-)Berufsordnung [69 KB] für alle deutschen Ärztinnen und Ärzte steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt (September 2002) noch aus.

Bis es hier Rechtssicherheit gibt, sind bei der Erstellung eines Arztpraxis-Internetauftritts die Vorgaben für Inhalt und Seitenaufbau der jeweils zuständigen Ärztekammer einzuhalten.

   
Zu beachten sind: Rechtsgrundlage
die Regelung im Zusammenhang mit dem Werbeverbot für Heilberufe (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) in der jeweils gültigen Fassung
   
das Verbraucherschutzrecht des Patienten Heilmittelwerbegesetz (HWG)
   
die Vorschriften für den geregelten Wettbewerb der Ärzte untereinander Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
   
die Regelungen mit den gesetzlichen Krankenkassen Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen

© 2002 - 2012  W. K r a w i k   Stand: 01.03.2010

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