Auflagen für Arztpraxen-Internetportale
Laut (Muster-) Berufsordnung dürfen Praxisinformationen im Internet präsentiert werden, "wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt".
Aber - die rechtliche Verabschiedung der zuletzt im Jahre 2002 novellierten (Muster-)Berufsordnung [69 KB] für alle deutschen Ärztinnen und Ärzte steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt (September 2002) noch aus.
Bis es hier Rechtssicherheit gibt, sind bei der Erstellung eines Arztpraxis-Internetauftritts die Vorgaben für Inhalt und Seitenaufbau der jeweils zuständigen Ärztekammer einzuhalten.
| Zu beachten sind: | Rechtsgrundlage |
| die Regelung im Zusammenhang mit dem Werbeverbot für Heilberufe | (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) in der jeweils gültigen Fassung |
| das Verbraucherschutzrecht des Patienten | Heilmittelwerbegesetz (HWG) |
| die Vorschriften für den geregelten Wettbewerb der Ärzte untereinander | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) |
| die Regelungen mit den gesetzlichen Krankenkassen | Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen |