(Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä)
Wesentlich zur Lockerung der Werbebeschränkung beigetragen hat die Rechtssprechung der Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichte aus den Jahren 2001 / 2002 die darauf abzielt, dass in einer modernen Informationsgesellschaft dem Interesse der Bevölkerung auf Information besonders Rechnung getragen werden muss.
Entsprechend wurde die (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) weiter modifiziert und den Ärzten ein umfangreicheres Informationsrecht zugebilligt als bisher. So dürfen Ärzte in Computerkommunikationsnetzen wie dem Internet folgende Inhalte veröffentlichen:
Berufsrechtliches Bestimmte Angaben müssen aus berufsrechtlichen Gründen auf der Internetpräsenz von Arztpraxen zu finden sein ...
mehr ...
Bildmaterial Bilder dürfen abgebildet werden - aber auch hier sind Vorgaben und Einschränkungen zu beachten ....
mehr ...
Formelles Facharztbezeichnung, medizinisch-akademische Grade, ärztliche Titel, Qualifikationen, Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - aber nur unter bestimmten Bedingungen ....
mehr ...
Organisatorisches Sprechzeiten, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden, Wegbeschreibung mit Lageplan, Anschrift, Telefon, Sprechzeiten, Einrichtungen für Behinderte ....
mehr ...
Sachinformationen Medizinische Sachinformationen auf Ihrer Website müssen im Zusammenhang mit der Erbringung Ihrer ärztlichen Leistungen stehen. Sie dürfen keine werbende Herausstellung Ihrer Leistungen enthalten ...
mehr ...