Homepageadresse
Ein bis zum Jahre 2002 vorgeschriebener „zweistufiger Zugang“ zu den Internetseiten einer Arztpraxis ist in den meisten Bundesländern nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall recherchiere ich das gerne für Sie.
Damit ist auch die Eintragung einer Homepageadresse in Internetsuchmaschinen, Internetverzeichnisdienste
und Linklisten nach Maßgabe der Bestimmungen in Kapitel D I Nr. 4 BO (MBO-Ä) grundsätzlich zulässig.
Allerdings müssen "Überschriften und Inhalte solcher 'Verzeichnisse' sachlich informativ und nicht irreführend sein und nicht zu einer berufswidrig werbenden Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen führen." Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf sog. „Metatags“ (Suchworte für Suchmaschinen) und jeden anderen „unsichtbaren“ Text.
Auf de nächsten Seite finden Sie Hinweise, die entsprechend einem Praxisschild auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen haben.