Ärzte müssen Werbeauflagen weiterhin beachten
MÜNCHEN (sto). Die neuen Werbemöglichkeiten der Ärzte können leicht dazu führen, dass der Mediziner gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, an die er bislang gar nicht gedacht hat. Das trifft beispielsweise für das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu, das keineswegs nur für Hersteller gilt.
Nach den Beschlüssen des Deutschen Ärztetags im Jahr 2002 in Rostock ist jetzt beim Werberecht grundsätzlich "alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist", faßte der Medizinrechtler Professor Klaus Ulsenheimer aus München die Neuerungen in einer Formel zusammen.
Für den Arzt bestehe damit aber nun die Gefahr, "dass er durch das weit geöffnete Tor des Berufsrechts hindurchstürmt und sich an der dahinter aufgebauten Mauer des HWG die Nase blutig stößt", schränkte Rechtsanwalt Till Hausdorf beim 8. Münchener Abendsymposium "Medizinrecht" der Kanzlei Ulsenheimer und Friedrich ein. Gerade in ärztlichen Kreisen sei das HWG weitgehend unbekannt und zunehmend häufiger Grundlage unerfreulicher und teurer Auseinandersetzungen.
Die Gefahr, gesetzliche Grenzen zu überschreiten, die es schon immer gab, die aber wegen der bislang "strengen" Berufsordnung nicht erreicht wurden, besteht insbesondere beim Internetauftritt einer Praxis, warnte Hausdorf: Nach den neuen Bestimmungen kann der Arzt in sachlicher Weise auch auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden seiner Praxis hinweisen. Wer dies nun auch auf der eigenen Homepage tut und dabei Heilverfahren mit dem Hinweis ankündigt, die Behandlung werde mit einem Gerät der Firma X oder den Präparaten der Firma Y durchgeführt, verstoße gegen das HWG, erläuterte Hausdorf.
Vorsicht ist auch geboten, wenn auf der Homepage zur Ergänzung der eigenen Mitteilungen über Links auf weitergehende Informationen auf anderen Homepages verwiesen wird. Wenn dort unzulässige Informationen verbreitet werden, könne sich der Arzt strafbar machen, warnte Hausdorf.
Auch Domainnamen können unter unzulässige Werbung fallen. "Super-Hausarzt.de" sei mit Sicherheit nicht erlaubt, sagte der Rechtsanwalt. Ein solcher Domainname habe anpreisenden Charakter und sei damit eindeutig berufswidrig.
© Ärzte Zeitung, 20.02.2003